
Auswirkungen des EuGH-Urteils zum „Safe Harbor“-Abkommen für die HR-Abteilung
Politische Meldungen sind in diesem Blog eher selten. Das gestrige Urteil des EuGH hat allerdings so große Auswirkungen, dass wir auch an dieser Stelle unsere Kunden und Leser darauf hinweisen möchten.
Die USA waren bis gestern ganz offiziell ein „sicherer Hafen“ für europäische Daten. So war es für amerikanische Firmen bislang möglich mit deutschen Firmen rechtssicher zu kooperieren, denn das Safe Harbor-Abkommen drückt im Kern aus, dass in den USA die Anforderungen an den Datenschutz gleichwertig zu Europa erfüllt werden. Spätestens seit Edward Snowden (danke!) dürfte auch der letzte eingesehen haben, dass dem nicht so ist. Formell hatten die vielen Skandale der letzten Monate und Jahre allerdings bislang noch kaum unmittelbaren Auswirkungen. Dies ist nun anders und die US-Regierung ist „zutiefst enttäuscht„.
Die „florierende transatlantische Digitalwirtschaft“ würde durch die Entscheidung gefährdet, so die USA. Eigentlich ist dem ja schon seit längerem so. Firmen, die zumindest uns anfragten, legten Wert darauf, dass wir unsere Server in Europa (besser noch in Deutschland) betreiben.
Auswirkung des EuGH-Urteils zum „Safe Harbor“-Abkommen für die HR-Abteilung
Mit dem aktuellen Urteil sollte nun jedoch auch der letzte HR-Manager noch gründlicher als zuvor das eingekaufte Dienstleistungsportfolio auf Datenschutzkonformität prüfen. Bislang führte das Safe Harbor-Abkommen nämlich dazu, dass in den europäischen Ländern der jeweils zuständige Datenschutzbeauftragte nicht ermittelte, da eine Übertragung von personenbezogenen Daten in die USA grundsätzlich als unkritisch (!) eingestuft wurde.
Nehmen wir folgendes Beispiel. Ihre HR-Abteilung verwendet eine Software zum Bewerbermanagement (Applicant Tracking). Sie setzt dabei auf ein kleines Start-up aus dem Silicon Valley. Evtl. liegt sogar eine Auftragsdatenvereinbarung zwischen beiden Unternehmen vor, was wahrscheinlich eher die Ausnahme sein wird. Dennoch ist dies vorgeschrieben. Seit gestern hat sich die rechtliche Lage aber weiter verschärft. Sollten nun Nutzer dieser Software (externe Bewerber | interne Mitarbeiter) ihre Rechte im Rahmen des Datenschutzes anzweifeln, so ist es ihnen nun möglich, eine Beschwerde bei den zuständigen Datenschutzbehörden einzureichen. Mit dem gestrigen Urteil nimmt der EuGH zwar nicht unmittelbar Einfluss darauf, ob eine solche Beschwerde zugelassen wird, allerdings steigt das Risiko für die Personalabteilung drastisch.
Machen Sie doch mal den Check und prüfen Sie, welche Ihrer HR-Tools vom aktuellen Urteil potenziell betroffen sind:
[ ] HRIS (Digitale Personalakte etc.)
[ ] Bewerbermanagement
[ ] Mitareiterbefragung
[ ] Projektmanagement
[ ] Team-Space (auch z.B. Google Docs)
[ ] E-Mail
[ ] 360 Grad Feedback
[ ] Zielvereinbarungssystem
[ ] Talentmanagement / Kompetenzmanagement
[ ] Online Test
[ ] Videointerviews
[ ] eLearning-Platform
[ ] Zeiterfassung
[ ] …
Hintergrund: Pressemitteilung des Europäischen Gerichtshofs zum Safe Harbor-Urteil
Bild: Wikipedia