Hunde am Arbeitsplatz erlauben: Eine rechtliche Einordnung
Als hundefreundliches Unternehmen haben wir schon des öfteren in unserem Blog über Hunde am Arbeitsplatz geschrieben. Gunther Wolf führt in seinem Handbuch zur Mitarbeiterbindung das Erlauben von Hunden am Arbeitsplatz sogar explizit als mögliche Maßnahme auf. Und tatsächlich gibt es viele gute Gründe, diesen Schritt zu gehen. Aber es gibt natürlich auch die Contra-Position – so ist ja meist im Leben… Wie ist eigentlich die rechtliche Situation?
Als Gastbeitrag veröffentlichen wir daher heute den nachfolgenden Text vom VFR Verlag für Rechtsjournalismus und bedanken uns bei Frau Örgen für die Zusammenarbeit.
Wie sehen die arbeitsrechtlichen Vorgaben zum Bürohund aus?
Neben Katzen, Hasen und Meerschweinchen zählen Hunde mit Abstand zu den beliebtesten Haustieren der Deutschen. Da die Vierbeiner allerdings sehr viel Zeit und Aufmerksamkeit benötigen, lassen sich Hund und Arbeit zum Teil gar nicht so leicht miteinander vereinbaren. Vor allem Arbeitnehmer, die Vollzeit arbeiten, haben häufig ein schlechtes Gewissen, wenn sie ihren Freund auf vier Pfoten mal wieder für einige Stunden alleine lassen mussten.
Glücklicherweise geht es jedoch nicht allen in Vollzeit tätigen Hundebesitzern so, denn immer mehr Arbeitgeber erwärmen sich für den Gedanken, einen Bürohund im Unternehmen zu haben. Schließlich berichten unterschiedliche Studien von den positiven Auswirkungen, die Hunde im Büro mit sich bringen. Unter anderem sollen sie das Stresslevel senken und für ein besseres Betriebsklima sorgen.
Doch was ist mit Arbeitnehmern, die allergisch auf Hunde sind oder panische Angst vor ihnen haben? Müssen sie den Bürohund in einem solchen Fall dennoch akzeptieren? Und was passiert, wenn Hunde im Büro verboten sind, Beschäftigte sich aber einfach nicht daran halten? Auf dem Ratgeberportal arbeitsrechte.de erhalten Sie weitere Informationen über die gesetzlichen Vorgaben zum Thema Bürohund
Bürohund: Haben Arbeitnehmer einen Anspruch darauf?
Allgemein gilt: Arbeitnehmer haben nicht das Recht dazu, eines Tages plötzlich mitsamt ihrem Vierbeiner im Büro aufzutauchen, ohne das Ganze im Vorfeld mit dem Chef abgesprochen zu haben. Da er gemäß § 106 der Gewerbeordnung (GewO) in solchen Fällen ein Weisungsrecht hat, entscheidet er allein darüber, ob er Hunde im Büro erlaubt oder nicht.
Diese Entscheidung darf er nicht willkürlich treffen. Vielmehr muss er unter anderem den sogenannten „Gleichbehandlungsgrundsatz“ beachten. Erlaubt er z. B. einem Arbeitnehmer den Bürohund, verbietet ihn jedoch einem Kollegen mit der gleichen Stellung grundlos, verstößt er dagegen. Zu einer allgemeingültigen Entscheidung für oder gegen Hunde am Arbeitsplatz ist er allerdings nicht verpflichtet.
Sei es aufgrund der Erziehung, der Rasse oder des Charakters – manche Hunde fügen sich einfach besser in den Büroalltag ein als andere. Solange der Chef anhand verschiedener Beispiele begründen kann, weshalb er einen bestimmten Vierbeiner schlichtweg nicht als Bürohund haben möchte, ist auch diese Entscheidung im Normalfall rechtmäßig. Die jeweilige Regelung sollte im Anschluss in die Betriebsvereinbarung oder in eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag aufgenommen werden.
Was geschieht bei Verstößen gegen das Hundeverbot im Büro?
In gewissen Situationen bleibt dem Arbeitgeber keine andere Wahl, als Hunde am Arbeitsplatz zu verbieten. Dies ist z. B. der Fall, wenn der betroffene Vierbeiner die Arbeitsatmosphäre kontinuierlich durch lautes Bellen beeinträchtigt und die Beschäftigten dadurch von der Arbeit abhält. Gibt es Mitarbeiter, die an einer Hundeallergie leiden oder große Angst haben, hat der Chef zumindest noch die Option, dieses Problem durch getrennte Bereiche zu lösen, in die der Bürohund nicht hineingelangen kann.
Grundsätzlich gilt: Sobald der Arbeitsalltag mit Bürohund schwerer zu bewältigen ist als ohne, muss ein Verbot her. Übrigens gilt die vom Chef getroffene Entscheidung für oder gegen einen Hund auf der Arbeit nicht für alle Zeit. Sind irgendwann negative Wesensänderungen bei einem Vierbeiner zu erkennen, kann der Arbeitgeber ihn auch im Nachhinein noch von seinem Posten als Bürohund entlassen. Hat ein Arbeitnehmer seinen Bello nach einer Weile besser im Griff und dieser benimmt sich, kann der Chef seine Meinung ebenfalls nachträglich ändern.
Verstoßen Beschäftigte gegen das Verbot und schleppen ihren Hund dennoch mit ins Büro, müssen sie sich in der Regel zunächst einmal auf eine Abmahnung einstellen. Ändern sie ihr Fehlverhalten allerdings auch in Zukunft nicht und tauchen tagtäglich in Begleitung ihres Vierbeiners am Arbeitsplatz auf, obwohl der Chef dies explizit untersagt hat, ist ihnen eine verhaltensbedingte Kündigung normalerweise sicher.
Schäden durch Hunde am Arbeitsplatz: Wer haftet?
Hat der Bürohund Schäden auf der Arbeit verursacht oder schlimmstenfalls sogar Kollegen gebissen, muss der Hundehalter laut § 833 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) dafür haften. Aus diesem Grund setzen einige Arbeitgeber eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung voraus, wenn der Vierbeiner Teil des Teams werden soll. Bevor diese nicht nachweislich abgeschlossen wurde, dürfen Beschäftigte ihren Hund in der Regel auch nicht zur Arbeit mitbringen.